Motorradmietbedingungen

MIETEN

 

Zum Mieten genügen ein gültiger Führerschein für die gewählte Fahrzeugklasse und ein Personalausweis (oder Reisepass mit amtlicher Meldebestätigung der Wohnadresse).
Wir behalten uns vor, eine Kaution von 1000,00 Euro als Sicherheitshinterlegung zu verlangen. Kreditkartenhinterlegung und Barhinterlegung  möglich.

Aus Versicherungsgründen ist es nicht zulässig, deine Mietmaschine einer anderen Person zu überlassen.
Fahrten auch in das europäische Ausland und auf Rennstrecken sind versicherungstechnisch nicht gestattet. KEIN Versicherungsschutz im Ausland und auf Rennstrecken.

Der komplette Mietpreis ist bei Fahrzeug Abholung zu entrichten. Gefahrene Kilometer werden von der Übernahme bis zur Rückgabe berechnet und bei Überschreiten der Inklusiv-Kilometer bei Rückgabe abgerechnet.

 

Unsere Miettarife schließen ein:

  • Wartung der Fahrzeuge nach Herstellervorgaben,
  • Kfz-Steuern,
  • Haftpflicht- und Vollaskoversicherung mit Selbstbeteiligung von 1.000 EUR bei selbstverschuldetem Unfall,
  • Freikilometer gemäß der gültigen Preisliste und die Mehrwertsteuer.

Nicht eingeschlossen sind:

  • Kraftstoffe und eventueller Schmiermittelbedarf (Öl, Kettenfett bei längeren Touren) sowie Vignetten und Mautkosten.

Der Versicherungsschutz umfasst mindestens Personen-, Sach- und Vermögensschäden nach VDS-Richtlinien und eine Teilkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung (SB). Verbindliche Vertragsgrundlagen sind die Mietbedingungen des Mietvertrages. Änderungen aus betrieblichen bzw. gesetzlichen Gründen bleiben vorbehalten. Falls Du kein bestimmtes Modell orderst, gilt deine Buchung für die jeweilige Preisgruppe.
Fahrzeugreservierungen sind nur gegen eine Anzahlung in Höhe von 10% des Gesamt- Mietpreises möglich jedoch mindestens 50,00EUR.

Vom kleinen Chopper über Reiseenduros bis zum Superbike. Dem Anfänger, Genießer, Touren-, Enduro-, Chopper- und Sport-Fahrer, bieten wir eine Auswahl an Motorrädern.

Helme, Jacken, Gepäckkoffer, Tankrucksäcke je nach Verfügbarkeit kannst du bei uns ausleihen. Wir rüsten Dich aus, mit allem was Du für die große oder kleine Tour benötigst. Sprich uns einfach an. Die Verwendung von eigenen Tankrucksäcken mit Magnethalterungen ist untersagt da diese Lackbeschädigungen verursachen.

Motorradfahren für Autofahrer mit FSKL3:

Ab 01.04.1980 dürfen diejenigen, die den Führerschein Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erworben haben, Motorräder und Roller mit 125 ccm und max.15 PS fahren. Wir bieten Dir entsprechende Roller und Chopper an. Eine ausführliche Einweisung für Neu- und Wiedereinsteiger ist selbstverständlich mit dabei.

Qualität und Wartung:

Die Motorräder werden in unserer angeschlossenen Meisterwerkstatt regelmäßig gewartet und vor jeder Tour durchgecheckt.

** Bei Last Minute & Last Second-Vermietungen ist keine Verrechnung von sonstigen Rabatten & Aktionen möglich.

Gutscheine können nicht ausgezahlt werden.

 

 

ALLGEMEINE VERMIETBEDINGUNGEN:

 

1. Miete

Die Miete schließt Kfz-Steuern, Vollkasko und Schmierstoffe ein, nicht jedoch den Kraftstoff. Für die Berechnung der km ist allein der Tachometer maßgeblich. Bei einem Versagen des Tachometers oder einer Beschädigung
der Plombierung ist sofort der Vermieter zu verständigen. Erfolgt diese Benachrichtigung nicht oder nicht sofort, ist der Vermieter berechtigt, pro Miettag eine Fahrstrecke von 600 km zu berechnen. Das gleiche gilt, wenn der Mieter den Tachometer oder die Verplombung vorsätzlich beschädigt. Dem Mieter bleibt es unbenommen, eine geringere Kilometerleistung nachzuweisen. Bei der Anmietung ist eine Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Miete oder eine zu vereinbarende Kaution zu leisten. Die restliche Miete ist bei der Rückgabe fällig und zahlbar. Bei Verzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, eine Mahngebühr in Höhe von € 4,00 ab der 2. Mahnung sowie 12% Verzugszinsen zu verlangen. Nimmt der Mieter das Motorrad trotz Reservierung oder zum vereinbarten Termin nicht ab, kann der Vermieter Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Dem Mieter bleibt es unbenommen, keinen oder einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.

2. Pflichten des Mieters

Der Mieter hat das Motorrad sorgsam zu behandeln, insbesondere die technischen Vorschriften und Betriebsanleitungen zu beachten, sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Öl, Wasserstand, Reifendruck, sowie die korrekte Spannung der Antriebskette sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Das Motorrad darf nur in der vertraglich vereinbarten Art genutzt werden.Dem Mieter ist die Teilnahme an Motorsport-Veranstaltungen oder das Befahren nicht öffentlicher Straßen bzw. Straßen mit rennsportlichem Charakter („Nürburgring-Nordschleife“) untersagt, auch wenn dort die Straßenverkehrsordnung Gültigkeit hat. Fahrten ins Ausland bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter hat die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Straßenverkehrsgesetze zu beachten. Er haftet für alle Verwarnungsgelder, Bußgelder und Strafen inklusive der dadurch bei dem Vermieter entstandenen Kosten, die auf seiner Benutzung des Motorrades beruhen.

3. Haftung des Mieters für Schäden

Der Mieter haftet bei Diebstahl sowie für alle Schäden, die während der Mietzeit an dem gemieteten Motorrad entstehen oder durch seinen Betrieb verursacht werden, es sei denn, er weist nach, dass ihn hieran kein Verschulden trifft. Bei unverhältnismäßig hohem Reifenabrieb aufgrund unsachgemäßer Nutzung (z.B. „Burn-outs“) ist der Mieter schadenersatzpflichtig. Bei Schäden am Mietmotorrad haftet der Mieter für tatsächlich angefallene oder gem. Sachverständigengutachten festgestellte Reparaturkosten, Bergungs- und Rückführungskosten, Sachverständigenkosten, technische und merkantile Wertminderung, Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. bei Totalschaden für die Wiederbeschaffungszeit; bei Diebstahl für den Wiederbeschaffungswert. Ebenfalls haftet der Mieter für Schäden durch unsachgemäß angebrachtes Gepäck sowie Magnettankrucksäcke. Als Mietausfall ist pro Tag eine Tagesgebühr zu erstatten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten. Sofern zur Feststellung einer Haftung des Mieters eine Einsicht in die polizeilichen Ermittlungsakten erforderlich ist, werden Schadensersatzansprüche gegen den Mieter bis zur Akteneinsicht gestundet.

4. Pflichten und Haftung des Vermieters

Der Vermieter übergibt das Motorrad in einwandfreiem, gereinigtem, betriebssicherem und verkehrssicherem Zustand, sowie mit unbeschädigten Plombierungen diverser Bauteile. Außerdem erhält der Mieter die Kfz-Papiere und das Werkzeug. Vorschäden erkennt der Vermieter nur an, wenn diese bei Übergabe im Mietvertrag schriftlich festgehalten werden. Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Motorrades zu gewährleisten, kann der Mieter eine Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers bis zu einem Reparaturbetrag von 100,00 € beauftragen. Die Reparaturkostenbelege sind dem Vermieter im Original vorzulegen. Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten 100,00 € , ist vor Auftragsvergabe die Einwilligung des Vermieters einzuholen. Schadensersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen, soweit der Vermieter nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und für Personenschäden. Im Fall einfacher Fahrlässigkeit ist jedoch die Haftung des Vermieters auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden beschränkt.

5. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden

Bei jedem Schadeneintritt, auch bei Schäden oder Unfällen ohne Beteiligung Dritter, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter und die Polizei unverzüglich zu verständigen. Abschlepp- und/oder Reparaturdienste sind nur nach Abstimmung mit dem Vermieter zu beauftragen. Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen. Beweismittel (Zeugen, Spuren etc.) sind zu sichern, die Daten der Beteiligten festzustellen, sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs beitragen kann (siehe Unfallbericht). Der Mieter verpflichtet sich, kein Schuldanerkenntnis abzugeben und auch keine sonstigen Handlungen (Zahlungen, Vergleiche) vorzunehmen, die den Versicherungsschutz gefährden könnten.

6. Versicherungsschutz

Das Motorrad hat einen pauschalen Haftpflichtversicherungsschutz gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden in unbegrenzter Höhe für Drittschäden (Personenschäden bis 8 Millionen € ). Eine Teilkaskoversicherung bzw. Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung besteht nur, wenn dies auf der Vorderseite des Mietvertrages in der Rubrik Kfz-Versicherung ausdrücklich vereinbart wurde. Bei einer Verlängerung der Mietzeit durch den Mieter besteht kein Versicherungsschutz; es sei denn, dies wird nachweislich mit dem Vermieter vereinbart. Der Mieter haftet bei allen Schäden, je nach dem vereinbarten Versicherungsschutz. Da eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde, diese jedoch eine Regulierung des Schadens berechtigt verweigert, haftet der Mieter auch insoweit. Der Mieter wird weiterhin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er auch bei Abschluss einer Vollkaskoversicherung in folgenden Fällen für Schäden haftet, wenn er oder sein Erfüllungsgehilfe:
• die Vertragspflichten gem. Ziff. 5 bei Unfällen schuldhaft nicht beachtet,
• sich unerlaubt vom Unfallort entfernt,
• Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt,
• die vereinbarte Mietzeit vertragswidrig überschreitet,

•mit dem Motorrad ins Ausland fährt.

 

In Kaskofällen wickelt der Vermieter den Schaden mit dem Versicherer ab, soweit der Mieter nicht im Rahmen der Selbstbeteiligung in Anspruch genommen wird. Eine nachträgliche Inanspruchnahme des Mieters durch den Vermieter oder deren Kaskoversicherer bleibt unberührt. Fälle, in denen der Versicherer zwar regulieren muss, jedoch aufgrund von Vertragsverstößen Rückgriffe gegen den Mieter nehmen kann, berühren den Vermieter nicht.

7. Motorradrückgabe

Das Motorrad ist zum vereinbarten Zeitpunkt persönlich an den Vermieter zurückzugeben. Vor der Rückgabe ist das Motorrad voll zu tanken. Bei grober Verschmutzung hat der Mieter die Fahrzeug-Reinigungskosten zu zahlen. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Mieter verpflichtet, eine weitere Stunden- bzw. Tagesmiete pro Tag als Entschädigung zu zahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden aus der Überschreitung der Mietzeit entstanden ist. Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund bekannt wird, der die Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar werden lässt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere falsche Angaben des Mieters zur Person, zur Bonität, sowie die schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen. Im Falle der fristlosen Kündigung ist das Mietmotorrad sofort, auch vor Ablauf der ordentlichen Mietzeit, zurückzugeben. Daneben bleiben Schadensersatzansprüche des Vermieters unberührt.

8. Persönliche Daten

Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten einverstanden. Bei Zahlungsverzug, nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Motorrades oder bei sonstigen Gründen, die zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigen, können die personenbezogenen Daten in eine zentrale Warndatei aufgenommen werden.

9. Schlussbestimmungen

Nebenabreden oder Ergänzungen zu diesem Mietvertrag liegen nicht vor. Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen.

10. Erfüllungsort/Gerichtstand

Erfüllungsort und Gerichtstand ist der Sitz des Verleihers.

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